Kapellenbach Ost
LBBW Immobilien KE

Vorgaben zur Sozialbau-verpflichtung nach LWoFG

 

Ein großes Anliegen ist es der Gemeinde, dass bezahlbarer Wohnraum in Form von Sozial-Mietwohnungen geschaffen und durch Investoren bereit gestellt wird. Diese Sozial-Mietwohnungen müssen den Anforderungen des LWoFG Baden-Württemberg entsprechen, eine Teilnahme am Programm selbst ist nicht erforderlich. Für den Kaufgegenstand 2 gilt eine Sozialbauverpflichtung, für die Kaufgegenstände 3 und 4 können Investoren ein freiwilliges Angebot zur Errichtung von Sozial-Mietwohnungen machen. Die Bedingungen aus dem LWoFG haben Vorrang vor individuellen Kaufvertragsbedingungen.

 

Auszüge zu den Regelungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes Baden-Württemberg (LWoFG BW):

  • Dauer der Miet- und Belegungsbindung wahlweise  10, 15, 25, 30 oder 40 Jahre
  • Absenkung der Kaltmiete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM), wahlweise innerhalb der Bandbreite von 20 - 40 %; 100 % Förderung bei 33 %
    (= Regelabsenkung)
  • Vermietung nur an Personen / Personengruppen mit aktuellem Wohnberechtigungsschein; dieser muss von einer Kommune in Baden-Württemberg ausgestellt sein
  • Belegungsrecht durch die Kommune ist grundsätzlich möglich

Vorgabe für Kaufgegenstände

Kaufgegenstand 2

Sozialbauverpflichtung mit 100 %-Quote


Kaufgegenstand 3 + 4

keine Sozialbauverpflichtung, freiwillige Angebote werden positiv gewertet

Sozialbauverpflichtung für Kaufgegenstand 2

  • Sozialbauverpflichtung nach LWoFG BW gilt nur für den Kaufgegenstand 2
  • 100 % der Wohnfläche (Quote) müssen als Sozial-Mietwohnungen hergestellt werden
  • Miet- und Belegungsbindung 30 oder 40 Jahre
  • Absenkung der Kaltmiete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM)
    zwischen 20 - 40 %
  • Vermietung nur an Personen / Personengruppen mit aktuellem Wohnberechtigungsschein
  • Keine Belegungsbindung für die Kommune
  • Der Mindestkaufpreis für Kaufgegenstand 2 beträgt 650 €/m² 

Sozialbauverpflichtung für Kaufgegenstände 3 und 4

  • Für die Kaufgegenstände 3 und 4 gibt es keine Sozialbauverpflichtung
  • Freiwillige Angebote für eine Sozial-Mietwohnungs-Quote können eingereicht werden, diese werden im Rahmen der Vergabeentscheidung positiv gewertet
  • Bewertet werden dabei die Quote nach Wohnfläche (höchste Gewichtung), die Bindungsdauer (mittlere Gewichtung) und die Mietabsenkung zur OVM
    (niedrigste Gewichtung)
  • Vermietung nur an Personen / Personengruppen mit aktuellem Wohnberechtigungsschein
  • Keine Belegungsbindung für die Kommune
  • Der Mindestkaufpreis für die beiden Kaufgegenstände 3 und 4 beträgt 650 €/m²